Wenn S-Bahnen, Straßenbahnen oder Busse sich verspäten oder ausfallen, können Fahrgäste zum Teil Rechte in Anspruch nehmen. Fahrgastrechtegesetz im Nahverkehr (Eisenbahnen, S-Bahnen, Privatbahnen) Kommen Fahrgäste zwischen 60 und 119 Minuten später an, haben sie folgende Optionen: • 25 % Ticket-Erstattung • 100 % Ticket-Erstattung bei Verzicht auf Beförderung • Bei Abbruch der Beförderung: kostenloser Rücktransport, Ticket-Erstattung für nicht genutzte Strecke Bei Verspätungen um mehr als 120 Minuten werden 50 % des Fahrkartenpreises erstattet. Tipp der Verbraucherzentralen: Im Zug oder am Bahnhof eine Verspätungsbescheinigung ausstellen lassen. Wie komme ich an die Erstattung? In der Regel bieten die Unternehmen ein standardisiertes Fahrgastrechte-Formular auf ihren Webseiten an. Keine Entschädigungen gibt es laut Europäischem Parlament bei • „Außergewöhnlichen Umstände wie extremen Witterungsbedingungen oder großen Naturkatastrophen“ • „Störungen durch Gesundheitskrisen wie Pandemien“ • „Verspätungen durch bestimmte Handlungen von Dritten“ Verspätet sich ein Nahverkehrszug um min. 20 Minuten, darf man einen Fernverkehrszug nehmen – solang dieser kein Sonderzug und nicht reservierungspflichtig ist. Bei „erheblich ermäßigten“ Fahrkarten, wie das Länderticket oder das Semesterticket, gilt das nicht. Das Ticket für den Fernverkehrszug muss vor Fahrtantritt gekauft werden. Der Mehraufwand wird erstattet. Wenn man vom Bahnhof nicht mehr wegkommt Wird kein Ersatzverkehr geboten, muss das Unternehmen eine Unterkunft und die Beförderung dorthin organisieren. Bei einer Weiterfahrt mit einem Taxi werden max. 80 Euro erstattet. Voraussetzungen dafür: • Die geplante Ankunft liegt zwischen 0 und 5 Uhr und verspätet sich um mehr als 60 Minuten oder • der letzte fahrplanmäßige Zug kommt nicht bis Mitternacht an Wann Entschädigungen ausgeschlossen werden können: • Der Betrag liegt unter vier Euro (Bagatellgrenze) • Für Folgeschäden wie einen verpassten Flug Mobilitätsgarantie NRW für Busse, Straßen- und U-Bahnen Die Garantie verspricht, dass der Fahrgast auch bei erheblichen Verspätungen und Ausfällen sein Ziel erreichen soll. Dabei ist nicht die Ankunftszeit am Zielort, sondern die verspätete Abfahrt entscheidend. Diese muss bei min. 20 Minuten liegen. In diesen Fällen können Betroffene einen Fernverkehrszug, ein Taxi oder ein Verkehrsmittel eines Sharing-Systems nutzen. Dafür müssen sie in Vorleistung gehen. Bei Taxi-und Sharingdiensten ist die Uhrzeit zu beachten: Zwischen 5 und 20 Uhr werden bis zu 30 Euro übernommen, zwischen 20 und 5 Uhr bis zu 60 Euro. Als Nachweis wird eine Quittung oder ein Fahrschein mit dem Preis benötigt. Zudem muss das ursprüngliche Nahverkehrsticket vorliegen. Den Antrag zur Erstattung findet man online und in den Kundencentern. Dieser muss innerhalb von 14 Tagen eingereicht werden.
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Auf den Spuren von Noma und der Neuen Nordischen Küche trafen sich Spitzengastronom:innen aus 26 Ländern, um Ideen, Techniken und Rezepte zu teilen.
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Hauptturm vollendet: Sagrada Família ist höchste Kirche der Welt
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