Jeder vierte Bürger macht ein Testament oder vereinbart einen Erbvertrag. Wenn es mehrere Erbberechtigte gibt und wenn ein Vermögen komplex ist, sollte ein Testament gemacht werden, sagt der Anwalt Georg Maubach aus Köln. Das Anliegen eines Testamentes könnte es sein, das Vermögen anders aufzuteilen als es gesetzlich vorgeschrieben ist. Nachkommen der jeweilige Pflichtteil kann allerdings nicht entzogen werden. Der Pflichtanteil liegt bei 50 Prozent der gesetzlich vorgegebenen Erbquote. „Eltern sind nicht verpflichtet, alle Kinder gleich zu behandeln“, sagt der Düsseldorfer Erbrechtsanwalt Claus-Henrik Horn. Wer ein Testament selbst aufsetzt, muss es eigenhändig lesbar schreiben. Es ist erlaubt, das Testament später zu ergänzen. Ein Anwalt hilft, den letzten Willen klar zu formulieren und Prioritäten zu ordnen. Das Testament kann auch als notarielles Testament hinterlassen werden. Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweicht, sollte sicherstellen, dass das Papier nicht nach dem Tod verschwindet. Denkbar ist auch, das Testament im Schließfach einer Bank zu hinterlassen. Der Haupterbe sollte dafür eine Vollmacht hat. Sonst kann es lange dauern bis die Bank das Schließfach freigibt. Im Testament kann die Aufteilung des Vermögens konkret nach Gegenständen festgelegt werden.
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