glomex Logo
News

Regisseur von 'No Other Land' nach Verhaftung durch israelische Siedler freigelassen

Der palästinensische Regisseur Hamdan Ballal wurde freigelassen, nachdem er angeblich von israelischen Siedlern verprügelt und vom israelischen Militär festgehalten wurde, wie sein Co-Regisseur von 'No Other Land', Yuval Abraham, mitteilte. Der Oscar-Preisträger wurde freigelassen, nachdem Aktivisten berichtet hatten, dass Siedler sein Heimatdorf Susya im besetzten Westjordanland angegriffen, ihn verprügelt und Eigentum zerstört hatten.  Während er in einem Krankenwagen behandelt wurde, wurden er und ein weiterer Palästinenser in Gewahrsam genommen, so das Center for Jewish Nonviolence. Nach Angaben der israelischen Behörden handelte es sich bei dem Vorfall um „gegenseitiges Steineschleudern“ zwischen Palästinensern und Israelis, wobei drei Palästinenser und ein israelischer Zivilist zur Befragung festgenommen wurden. Abraham berichtete zunächst, dass Ballal Kopf- und Bauchverletzungen erlitten habe. Seine Freilassung erfolgt inmitten der laufenden israelischen Militäroperationen im Gazastreifen nach einer gescheiterten Verlängerung des Waffenstillstands. Ballal war Co-Regisseur von 'No Other Land', einem Dokumentarfilm über die Zerstörung von Masafer Yatta im Westjordanland. Der Film wurde bei der Oscarverleihung 2025 als bester Dokumentarfilm ausgezeichnet.  Abraham hat seitdem die USA dafür kritisiert, dass sie den Film ausgezeichnet, Ballal aber nicht öffentlich unterstützt haben, nachdem dieser angegriffen wurde.  In seiner Dankesrede forderte Abraham ein Ende der Zerstörung des Gazastreifens und die Freilassung der israelischen Geiseln und betonte die Botschaft des Films, dass trotz der systembedingten Ungleichheit Einigkeit herrsche.

Inhalt melden

Du bist im Begriff, eine Beschwerde auf der Grundlage des EU Digital Services Act einzureichen. Bitte erkläre hier, auf welchen Inhalt sich deine Meldung bezieht und warum der Inhalt deines Erachtens rechtswidrig ist. Bitte gib zudem nachfolgend deinen Namen an, es sei denn die Meldung betrifft eine Straftat nach Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU (Missbrauch von Kindern, Kinderpornografie).