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No-Show-Gebühr bei Restaurants: Was ist das?

Eine Reservierung liegt vor, die Gäste erscheinen aber nicht. Das sorgt für Ärgernis bei vielen Gastronomen. Wenn so etwas passiert, dann spricht man von einem „No-Show“, was aus dem Englischen kommt und „Nichterscheinen“ bedeutet. Laut einer Umfrage des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) NRW kommt es zu erheblichen Umsatzeinbußen, weil Gäste trotz Reservierung nicht kommen oder kurzfristig absagen. Zehn Prozent der befragten Gastronomen in NRW erheben aufgrund der Entwicklung bereits eine „No Show“-Gebühr - Tendenz steigend. Bei einer Reservierung muss der Gast seine Kreditkartendaten angeben. Man spricht in diesem Fall von einem Bewirtungsvertrag. Dieser besteht aus einem Mix von verschiedenen Vertragsarten, u.a. des Kauf-, Werk- und Dienstvertrags. Allerdings greift der Bewirtungsvertrag nur, wenn der Gast mit dem Gastronomen vorab Dienstleistungen vereinbart hatte. Denn durch das Nichterfüllen der Leistungen des Gastes kommt es zu einem Erfüllungsschaden. Neben allgemeinen Kosten für Energie und Miete kommt die Lebensmittelplanung der Gastronomen durcheinander oder andere Gäste müssen weggeschickt werden, damit der Platz frei bleibt. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) „§249 Art und Umfang des Schadensersatzes Abs. 1“ ist der Gast verpflichtet, den entstandenen Schaden zu bezahlen. Worauf Gäste ebenfalls achten sollten, sind mögliche AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) bei Online-Reservierungen. Wichtig ist, dass diese Geschäftsbedingung schon bei der Buchung bestätigt wird, ähnlich wie bei Hotelreservierungen.

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